Aktuelle Covid-19 Infos: 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

NEU: November 2022 – Das hat sich verändert
16. April 2022 – Das hat sich verändert
24. März 2022 – Das hat sich verändert
05. März 2022 – Das hat sich verändert
12. Februar 2022 – Das hat sich verändert
11. Jänner 2022 – Das hat sich verändert
12. Dezember 2021 – Das hat sich verändert
15. November 2021 – Das hat sich verändert
8. November 2021 – Das hat sich verändert
15. September 2021 – Das hat sich verändert

NEU: November 2022 – Das hat sich verändert:

Mit der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurden die COVID-19-Regeln bis voraussichtlich 15. Januar 2023 verlängert. Diese finden Sie HIER im Überblick. Danke an die IG-Kultur!

16. April 2022 – Das hat sich verändert:

Die jüngsten Änderungen und Ankündigungen HIER im Überblick.
Danke an die IG-Kultur!

Außerdem: Informationen vom FEB-Büro: Vereine & Corona: Was gilt aktuell?

NEU: 24. März 2022 – Das hat sich verändert:

Die jüngsten Änderungen und Ankündigungen im Überblick. Etwas verspätet liegt nun die Rechtsgrundlage (1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung) vor. Was demnach ab 24. März 2022 gilt, ist HIER zusammengefasst. Danke an die IG-Kultur!

05. März 2022 – Das hat sich verändert:

Die seit 5. März gültige novellierte COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sieht kaum mehr Einschränkungen bei Veranstaltungen und im Kunst- und Kulturbetrieb vor. Die IG-Kultur haben HIER alles zusammengefasst.

12. Februar 2022 – Das hat sich verändert:

ab dem 12. Februar, gibt es neue Öffnungsschritte. Hier die Zusammenfassung der Neuigkeiten, ein Überblick findet sich auf der Webseite der IG-Kultur Vorarlberg.

  • Die 2G-Regel und die Verpflichtung zu COVID-19-Präventionskonzepten und – Beauftragten entfallen in Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven.
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Keine Personenobergrenzen bei Zusammenkünften mehr.
  • Die Sperrstundenregelung 5.00 – 24.00 Uhr gilt nur für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen.
  • Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zulässig bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen und bei Veranstaltungen mit freier Platzwahl bis maximal 50 Personen.
  • Keine Kontaktdatenerhebung notwendig, wenn am betreffenden Ort durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden muss.

11. Jänner 2022 – Das hat sich verändert:

Gültige Regelungen für Kunst und Kultur in Vorarlberg ab 11.01.2022:

Die seit 12. Dezember 2021 gültige und mittlerweile mehrfach novellierte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung regelt den noch eingeschränkten Umgang mit Veranstaltungen, Kunst und Kultur. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen. Was im Kunst- und Kulturbereich in Vorarlberg stattfinden kann, hat die IG-Kultur Vorarlberg HIER zusammengefasst.

12. Dezember 2021 – Das hat sich verändert:

Die Verordnung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt ab 12. Dezember und bis einschließlich 21. Dezember 2021. Hier ein Überblick und was sehr erfreut: auch Proben und künstlerische Darbietungen im nicht-professionellen Bereich wurden berücksichtigt.

Veranstaltungen in GESCHLOSSENEN Räumen:

Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

  • maximal 25 Personen
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr
  • 2-G-Nachweis
  • FFP2-Maske
  • COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Beauftragte*r
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

  • maximal 2.000 Personen
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • 2-G-Nachweis
  • FFP2-Maske (auch am Sitzplatz)
  • COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Beauftragte*r
  • Kontaktdatenerhebungspflicht
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Veranstaltungen IM FREIEN 

Ohne zugewiesene gekennzeichnete Sitzplätze:

  • maximal 300 Personen
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • 2-G-Nachweis
  • COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Beauftragte*r
  • Kontaktdatenerhebungspflicht
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen:

  • maximal 4.000 Personen
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • 2-G-Nachweis
  • COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Beauftragte*r
  • Kontaktdatenerhebungspflicht
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Weiterhin gilt, dass an einem Ort mehrere Zusammenkünfte stattfinden dürfen, sofern durch geeignete Maßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird. (§14 Abs. 5)

In allen Kultureinrichtungen gilt (in § 14 heißt es dazu : Das Betreten von Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von (Kultur-)Dienstleistungen und das Verweilen darin ist unter diesen Bedingungen gestattet):

  • Nur von 5 bis 23 Uhr
  • 2-G-Nachweis (außer bei der Abholung vorbestellter Waren)
  • FFP2-Maske, auch am Sitzplatz, außer bei der Konsumation von Speisen und Getränken sinngemäß § 7, Gastgewerbe
  • COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Beauftragte*r
  • Kontaktdatenerhebung
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Verabreichung und Konsum von Speisen und Getränke bei Veranstaltungen und in Kultureinrichtungen:

  • Nur von 5 bis 23 Uhr
  • Konsumation in geschlossenen Räumen: nur auf zugewiesenen Sitzplätzen
  • Konsumation in geschlossenen Räumen: nicht in Nähe der Ausgabestelle
  • Speisen und Getränke dürfen im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden und auch in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle.
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Maske darf am zugewiesenen Sitzplatz abgenommen werden
  • Selbstbedienung bei geeigneten Hygienemaßnahmen gestattet
  • kein Barbetrieb
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Arbeitsorte:

  • 3-G-Nachweispflicht
  • FFP2-Maskentragepflicht, außer wenn physischer Kontakt zu anderen Menschen ausgeschlossen ist
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
  • An Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen sind COVID-19-Beauftragte und COVID-19-Präventionskonzept verpflichtend (das auch Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen enthalten muss)

Proben zu beruflichen Zwecken und berufliche künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung

  • 3-G-Nachweispflicht
  •  2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Nicht berufliche Proben und künstlerische Darbietungen

  • 2-G-Nachweispflicht
  • FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Ab 51 Personen COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte*r
  • Kontaktdatenerhebungspflicht
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Unbedingt notwendige berufliche Aus- und Weiterbildungen

  • 3-G-Nachweispflicht
  • FFP2-Maskenpflicht (wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen)
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten
  • Sonstige Workshops, Kurse und dergleichen: Regeln wie bei Veranstaltungen

Außerschulische Jugendarbeit

  • Bei Veranstaltungen in der außerschulischen Jugendarbeit gilt ein 2,5G Nachweis für die Teilnehmer*innen. Und es sind höchstens vier Betreuungspersonen pro Gruppe mit 25 TN zulässig. 
  • 2G gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Für Kinder von 13-15 Jahre (schulpflichtiges Alter) gilt der Ninja- oder Corona-Testpass der Schule, der einem 2G-Nachweis gleichgestellt ist. Zusatz: In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können. (unter Aufsicht durchgeführter Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demonstrationen, Protestcamps, Baustellenbesetzungen und dergleichen):

  • Teilnahme auch ohne 2-G- oder 3-G-Nachweis gestattet (es ist auch erlaubt, zum Zwecke der Teilnahme an einer solchen Versammlung den eigenen privaten Wohnbereich zu verlassen)
  • FFP2-Maskenpflicht auch im Freien
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Mitgliederversammlungen, Sitzungen von Leitungsorganen von Vereinen, Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen – dazu zählen bei Vereinen: Mitgliedersammlungen, Sitzungen von Leitungsorganen (Vorstandssitzungen), Zusammenkünfte von

Rechnungsprüfer*innen – sind zulässig …

  • sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
  • mit FFP2-Maske in geschlossenen Räumen
  • 2-Meter-Mindestabstand möglichst beachten

Sonstiges

  • Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. 
  • Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 (Anzeigepflicht ab 50 Personen mind. 1 Woche vorher) gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden. 
  • Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 eingehalten werden.

15. November 2021 – Das hat sich verändert:

Lockdown für Ungeimpfte mit neuen Regeln:
Gültige Regelungen gemäß Verordnung für Kunst und Kultur in Vorarlberg ab 15.11.21 (IG Kultur)

8. November 2021Das hat sich verändert:

  • Grundsätzlich gilt überall dort, wo bisher 3G galt, nun 2G (außer an Orten beruflicher Tätigkeit).
  • In Kultureinrichtungen wie Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt FFP2-Maskentragepflicht in geschlossenen Räumen.
  • Die Zusammenkünfte – in Kultureinrichtungen sind die COV-19-Präventionskonzepte obligatorisch – sind neu eingeteilt:

    26–50 Personen (statt 100): 2G
    51–250 Personen (statt 500): COV-19-Präventionskonzept und Verantwortliche/r, 2G und Anzeigepflicht
    mehr als 250 (statt 500): COV-19-Präventionskonzept und -Verantwortliche/r, 2G und Bewilligungspflicht

  • Die 1-Wochen-Frist für die Anzeigepflicht entfällt bei Zusammenkünften mit 51 bis 100 Personen bis 14. November.
  • Die Bewilligungspflicht entfällt bei Zusammenkünften mit 251 bis 500 Personen bis 21. November.
  • Corona-Testpass (Ninja-Pass) von Schüler*innen wird bei Einhaltung aller Testintervalle 2-G-Nachweis gleichgestellt (auch Freitag bis Sonntag)

15. September 2021 – Das hat sich verändert
IG Kultur: Die jüngsten Änderungen und Ankündigungen im Überblick

Die Rechtsgrundlage (gültig ab 15. September) zur Stufe 1  8. Novelle der 2. COVID-19 Öffnungsverordnung, die künftig 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung heißen wird, liegt vor. Sie regelt Zusammenkünfte bis 13. Oktober 2021 und beinhaltet zu den bestehenden Regelungen, wie angekündigt:

  • Überall, wo derzeit ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben ist, gilt wieder FFP2-Masken-Tragepflicht
  • 3-G-Regel bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen (d.h. mit der 26. Person gilt die 3-G-Regel)
  • Antigentests sind österreichweit nur mehr 24 Stunden gültig
  • In Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt ohne entsprechenden Nachweis (3-G- Regel) FFP2 Maskenpflicht
  • Impfungen sind jetzt verlängert 360 Tage nach Zweit- oder Drittimpfung gültig
  • Zugang zur Nachtgastronomie ist neben dem Impfnachweis und dem PCR Test auch für Genesene mit entsprechenden Nachweis (Antikörpernachweis) gültig

Der angekündigte Stufenplan inkl. geltender Regelungen ab 15. September nochmals im Überblick:

Stufe 1 (ab 15. September 2021) sieht vor:
Bei einer Auslastung der Intensivbetten von 200, treten folgende Regelungen in Kraft:

  • 3-G-Regel bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen
  • Antigentests sind österreichweit nur mehr 24 Stunden gültig
  • Überall, wo derzeit ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben ist, gilt wieder FFP2-Masken-Tragepflicht

Stufe 2:
7 Tage nach Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten gilt zusätzlich:

  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze, sowie Nachtgastronomie ist der Zutritt nur für Personen mit zulässigem Nachweis von Impfung oder Genesung (2-G Regel) gestattet
  • Antigen-Selbsttests werden nicht mehr anerkannt

Stufe 3:
7 Tage nach Überschreitung von 400 belegten Intensivbetten gilt zusätzlich:

  • Überall, wo bis dahin 3-G-Nachweis erforderlich war,  gilt nur mehr ein zulässiger Nachweis von Impfung oder Genesung bzw. ein Nachweis eines negativen PCR Tests
  • Ausweitung der Zugangsbeschränkungen

Für Stufe 2 und Stufe 3 liegen noch keine Rechtsgrundlagen vor.

Noch Fragen? Wir sind für euch da!

E info@lva-theaterservice.at


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